Das Vermieterpfandrecht (§§ 562 bis 562d BGB) erlaubt es dem Vermieter, die Sachen des Mieters, die dieser in die Wohnung eingebracht hat, zu pfänden, um sicherzustellen, dass offene Forderungen aus dem Mietverhältnis beglichen werden.
Da die wenigsten Mieter erhebliche Wertgegenstände in ihrer Wohnung verwahren und Mobiliar, Schmuck und Elektrogeräte heute meist unpfändbar sind oder gebraucht kaum noch einen Wert haben, spielt das Vermieterpfandrecht in der Praxis kaum eine Rolle. Die Absicherung des Vermieters erfolgt daher eher über eine Kaution (Mietsicherheit).