Die Betriebskostenverordnung listet in § 2 Nr. 1 bis 16 sehr detailliert auf, welche Nebenkosten der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellen darf. Irritierenderweise gibt es in Nr. 17 aber noch den Posten der sonstigen Betriebskosten. Wenn also auch alle anderen Betriebskosten umlegbar sind, wozu braucht es dann überhaupt nicht Nr. 1 bis 16?
Zum einen müssen die hierunter erfassten Einzelposten vom Vermieter explizit in den Mietvertrag aufgenommen werden. Zum anderen sind nicht alle Nebenkosten umlegbar, sondern nur solche, die auch tatsächlich (zumindest anteilige) Kosten des Bewohnens der Wohnung sind.
Zu den sonstigen Betriebskosten gehören häufig:
Wartungskosten von Blitzleitern, Feuerlöschern, Gasleitungen, Rauchmeldern
Reinigung von Dachrinnen und Fassaden
Lohnkosten eines Pförtners
Betriebskosten für gemeinschaftliche Freizeiteinrichtungen (Schwimmbad, Fitnessraum, allgemeiner Hobbykeller, Sauna, Kinderspielplatz)
Siehe auch: Welche Nebenkosten kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen?